Artikel 97 (1), (3) EPÜ → Erteilungsbeschluss
Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens genügt, beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents [→ Erteilungsbeschluss], sofern die in der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 97 Abs. 1 EPÜ); anderenfalls weist sie die Anmeldung zurück [→ Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung], sofern keine andere Rechtsfolge vorgesehen ist (Art. 97 Abs. 2 EPÜ).1)
Artikel 97 (1), (3) EPÜ → Erteilungsbeschluss