Beispiel für ein Verfahren, bei dem eine Aufforderung nach Regel 164 (1) EPÜ ergeht
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Juni 2014 über die geänderten Regeln 164 und 135 EPÜ, Amtsblatt Juli 2014:
Internationale Phase
Eine andere ISA als das EPA, z. B. das USPTO, erstellt den internationalen Recherchenbericht (ISR).
Das EPA ist nicht als SISA für die Anmeldung tätig.
Europäische Phase
Die Recherchenabteilung stellt mangelnde Einheitlichkeit fest (eine in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung A und zwei weitere Erfindungen B und C).
Ein teilweiser ergänzender europäischer Recherchenbericht wird für die Erfindung A erstellt (Regel 164 (1) a) EPÜ) und zusammen mit einer Aufforderung zur Entrichtung von je einer weiteren Recherchengebühr für die Erfindungen B und C übermittelt (Regel 164 (1) b) EPÜ).
Der Anmelder entrichtet eine weitere Recherchengebühr für die Erfindung C.
Ein ergänzender europäischer Recherchenbericht wird dann für die Erfindungen A und C erstellt (Regel 164 (1) c) EPÜ).
Optionen für den Anmelder
Der Anmelder kann die Erfindung A oder C im Prüfungsverfahren weiterverfolgen.
Beschränkt der Anmelder die Anmeldung beispielsweise auf die Erfindung C, können die Erfindungen A und B in Teilanmeldungen weiterverfolgt werden.
Eine auf die Erfindung A gerichtete Teilanmeldung kann den Anmelder zu einer Gebührenerstattung gemäß Artikel 9 (2) GebO berechtigen.