Entscheidung durch die Gebrauchsmusterabteilung

§ 3 (4) DPMAV

Die Gebrauchsmusterabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer Vorsitzenden den Ausschlag.

siehe auch

§ 3 DMPAV → Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen