Positive Publikationsfreiheit des Hochschulbeschäftigten

§ 42 Nr. 1 ArbnErfG

Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung [→ Erfindungen von Beschäftigten an einer Hochschule] im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat [→ Anzeigepflicht des Hochschulbeschäftigten]. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

Umfang des postiviven Publikationsrechts

Dadurch wird allerdings im Grundsatz auch der Rahmen dessen abgesteckt, was der Hochschulwissenschaftler im Rahmen seiner Forschungs- und Lehrtätigkeit offenbaren darf, ohne gegen Verpflichtungen aus § 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. zu verstoßen: Die Publikation muss sich im Rahmen dessen halten, was der Hochschule mitgeteilt worden ist und von dieser somit zum Gegenstand der Zeitrangsicherung gemacht werden kann.1)

Länge der Wartezeit

Aus der gesetzlichen Regelung läßt sich eine längere Wartezeit als eine solche von zwei Monaten nicht herleiten.2)

Der Wortlaut der Regelung schließt es nicht aus, im Einzelfall auch eine längere Wartezeit unter den Rechtsbegriff „rechtzeitig“ zu subsumieren. Dem steht aber entgegen, dass eine altersrangsichernde Behandlung der Erfindung innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Mitteilung immer möglich sein wird, denn hierfür reicht es aus, die Erfindung, so wie sie bisher formuliert worden ist und veröffentlicht werden soll, beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei einem Patentinformationszentrum mit Angaben einzureichen, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind (§ 35 Abs. 2 PatG).3)

Die Prüfung der Hochschule, ob eine Anmeldung erfolgen soll, wird sich jedenfalls in der Regel zunächst darauf beschränken können, ob Maßnahmen zur Zeitrangsicherung als geboten angesehen werden.4)

siehe auch

1) , 2) , 3)
BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk
4)
BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.w.N.