Frei gewordene Diensterfindungen

§ 8 S. 1 ArbnErfG

Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt.

§ 8 S. 2 ArbnErfG

Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.

§ 13 (4) ArbnErfG → Rechte des Arbeitnehmers an der frei gewordenen Erfindung

siehe auch