Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens

§ 35 (1) ArbNErfG

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,

  1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;
  2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;
  3. wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
§ 35 (2) ArbNErfG

Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.

siehe auch