Betriebsgeheimnisse

Problem: Kann der Arbeitnehmer einen Verbesserungsvorschlag, der offensichtlich nicht schutzfähig ist und daher vom AG auch nicht beansprucht wird, nebenberuflich selbst nutzen oder der Konkurrenz anbieten?

Nein, einer eigenen Verwertung steht das gesetzliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB entgegen. Eine Weitergabe an die Konkurrenz ist während des Arbeitsverhältnisses, sofern es sich um ein Betriebsgeheimnis handelt, nach § 17 I UWG (Geheimnisverrat) verboten.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt der Grundsatz „die Gedanken sind frei“, d.h. solange keine Verkörperungen des Betriebsgeheimnisses wie Kopien, Disketten etc. mitgenommen werden (vgl. § 17 II UWG), ist der AN nicht gehindert, einen neuen AG über das Betriebsgeheimnis zu informieren (falls keine vertragliche Abrede zwischen altem AG und AN, die aber nur verbindlich ist bei Zahlung einer entsprechend hohen Entschädigung, vgl. § 74 II HGB).